Impressum | Kontakt | Haftungsausschluss | Links | Sitemap | Startseite
Themen
| Arbeitsrecht
  | Abfindung
  | Arbeitszeugnis
  | Kündigung
  | Überstunden

| Familienrecht
  | Scheidung
  | Unterhalt

| Mietrecht
  | Kündigung
  | Nebenkosten
  | Vermieterrechtschutz

| Sozialrecht / Öff. Recht
  | ALG I+II / Hartz IV
  | BAföG
  | Ich AG
  | Kindergeld
  | Kinderzuschlag
  | Widerspruch
  | Wohngeld

| Steuerrecht
  | Alterseinkünftegesetz
  | Außergew. Belastung
  | Dopp. Haushaltsführung
  | Eigenheimzulage
  | Erbschaft / Schenkung
  | Sonderausgaben

| Wirtschaftsrecht
  | Basel II
  | Kredite ABC
  | Leasing
  | Mahnbescheid
  | Mahnverfahren
  | Darlehen

| Zivilrecht
  | Private Insolvenz


| Erbrecht
  | Erbrechtsänderungen

| Themen
  | Berufsunfähigkeit
  | Altersvorsorge
  | KFZ-Versicherung
  | Rechtsanwalt
  | Kleingedrucktes
  | Zeitwertkonten
  | Lebensversicherung
  | Online-Personensuche
  | Rechtsberatung
  | Die Haftpflicht anfechten


Arbeitsrecht » Abfindung


Für den Anspruch einer Abfindung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
  • es muss sich um eine betriebbedingte Kündigung handeln
  • Angebot der Abfindung im Kündigungsschreiben, für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist vertreichen lässt.
  • Die Abfindung beträgt 50 Prozent des Monatslohns/Gehalts für jedes Jahr, in dem das Dienstverhältnis bestand.
    Anteilige Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und die Klagefrist verstrichen, ist eine Abfindung zu zahlen.

Abfindung - Steuerpflicht

Die Abfindung ist bis zu einem Betrag von EUR 7.200 (bis 31.12.2003 - EUR 8.181) grundsätzlich steuerfrei.
Bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und seit mehr als 15 Jahren im Dienstverhältnis standen, liegt der Freibetrag der Abfindung bei EUR 9.000 (bis 31.12.2003 - EUR 10.226).
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und länger als 20 Jahre im Dienstverhältnis standen, haben einen Freibetrag von EUR 11.000 (bis 31.12.2003 - EUR 12.271).

Übersteigt die ausbezahlte Abfindung die obigen Freibeträge und es liegen weitere außerordentliche Einkünfte vor, so kann eine Versteuerung nach der Fünftelregelung erfolgen. 1/5 der ausbezahlten Abfindung wird besteuert.



Abfindung - Sozialversicherungspflicht

Die Abfindung, ausgezahlt an Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses (echte Abfindung), ist sozialversicherungsfrei.

Abfindung - Verjährung

Die Verjährungsfrist bei der Abfindung beträgt 3 Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beratung
Rechtsberatung
Steuerberatung
Beratung Eintrag
Beratung Login

Web-Tipps

Partner
Sofortkredit