Arbeitsrecht » Abfindung
Für den Anspruch einer Abfindung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- es muss sich um eine betriebbedingte Kündigung handeln
- Angebot der Abfindung im Kündigungsschreiben, für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist vertreichen lässt.
- Die Abfindung beträgt 50 Prozent des Monatslohns/Gehalts für jedes Jahr, in dem das Dienstverhältnis bestand.
Anteilige Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden.
Abfindung - Steuerpflicht
Die Abfindung ist bis zu einem Betrag von EUR 7.200 (bis 31.12.2003 - EUR 8.181) grundsätzlich steuerfrei.Bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und seit mehr als 15 Jahren im Dienstverhältnis standen, liegt der Freibetrag der Abfindung bei EUR 9.000 (bis 31.12.2003 - EUR 10.226).
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und länger als 20 Jahre im Dienstverhältnis standen, haben einen Freibetrag von EUR 11.000 (bis 31.12.2003 - EUR 12.271).
Übersteigt die ausbezahlte Abfindung die obigen Freibeträge und es liegen weitere außerordentliche Einkünfte vor, so kann eine Versteuerung nach der Fünftelregelung erfolgen. 1/5 der ausbezahlten Abfindung wird besteuert.
Abfindung - Sozialversicherungspflicht
Die Abfindung, ausgezahlt an Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses (echte Abfindung), ist sozialversicherungsfrei.Abfindung - Verjährung
Die Verjährungsfrist bei der Abfindung beträgt 3 Jahre.Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.