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Arbeitsrecht » Arbeitszeugnis

Da eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist nicht im Einvernehmen geschieht, ist es für den Arbeitnehmer wichtig zu wissen, ob er einen Anspruch auf ein Zeugnis des Arbeitgebers hat. Welche Art von Zeugnis ihm zusteht und welche Kriterien es enthalten muss, finden Sie in den folgenden Punkten.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Zeugnis ist schon beim Beginn der Kündigungsfrist auszustellen, um vollständige Bewerbungen bei zukünftigen Arbeitgebern zu ermöglichen.



Form des Zeugnisses

Das Arbeitszeugnis muss in fehlerfreier Form abgefasst sein. Es dürfen keine Streichungen, Radierungen etc. vorhanden sein. Sofern Gestaltungsmerkmale wie Fragezeichen, Ausrufezeichen, Anführungszeichen, Unterstreichungen, kursiv setzen etc. die Aussage des Zeugnisses verändern würden, dürfen diese nicht verwendet werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss das Zeugnis auf aktuellem Briefpapier verfasst werden, welches die vollständige Firmenanschrift enthält. Wird neutrales Briefpapier verwendet, so ist neben der Unterschrift des Arbeitgebers ein Firmenstempel zu setzen.

Der Arbeitnehmer ist in förmlicher Form zu bezeichnen und mit dem Vor- und Nachnamen zu benennen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist das Arbeitszeugnis noch um Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, öffentliche Titel/ akademische Grade zu ergänzen.

Arbeitszeugnisse sind mit dem Datum du versehen, an dem sie ausgestellt wurden. Wird ein Arbeitszeugnis korrigiert, so trägt es trotzdem das ursprüngliche Datum.

Das Arbeitszeugnis muss am Ende handschriftlich unterschrieben werden. Das kann der Arbeitgeber persönlich machen oder einer seiner Beauftragten. Wird das Arbeitszeugnis von einem Beauftragten unterschrieben, muss die kenntlich gemacht werden (z.B. ppa./ i. V. etc.).

Einfaches oder Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber (Wahlrecht) verlangen, dass dieser ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt. Hierbei kommen zu der Art und Dauer des Verhältnisses noch zahlreiche Informationen hinzu. Da das qualifizierte Zeugnis dem zukünftigen Arbeitgeber als Information dient, sollte es so ausführlich wie möglich sein.

Insbesondere sind im qualifizierten Arbeitszeugnis Bemerkungen über die Tätigkeit, Verhalten und eventuelle Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers.
Sind Tatsachen zu Unrecht des Arbeitnehmers benannt, insbesondere in seinem Verhalten, so kann dieser mit einer Zeugnisklage beim Amtsgericht dagegen vorgehen.
Das Arbeitszeugnis muss sachlich, unverschlüsselt verfasst sein und darf sich nur auf betriebliche Sphäre beziehen. Sofern dem Arbeitnehmer negative Eigenschaften beschrieben werden, müssen diese auch beweisbar sein.

Formulierungen im Arbeitszeugnis - Geheimsprache

  • "...war sehr tüchtig und in der Lage, seine eigene Meinung zu vertreten" sagt dem zukünftigen Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer nicht kritikfähig und eingebildet ist.
  • "...war immer für einen Verbesserungsvorschlag gut.."ist positiv anzusehen, sofern auch klargestellt wird, dass die Verbesserungsvorschläge auch genutzt wurden. Andererseits ist der Arbeitnehmer in diesem Fall als Besserwisser dargestellt.
  • "...machte häufig Vorschläge zur Arbeitserleichterung." zeigt einen faulen Mitarbeiter, dem es an Einsatz und Bereitschaft fehlt.
  • "...machte häufig Vorschläge zur Arbeitserleichterung, wodurch Produktionskosten gesenkt werden konnten." positive Aussage, da sich der Arbeitnehmer aktiv am Produktionsablauf beteiligte.
  • "...sich engagiert für Arbeitnehmerinteressen eingesetzt hat..." sagt dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied/ Betriebsrat war. Keine positive Eigenschaft.
  • "...konnte mit Fachwissen und gesundem Selbstvertrauen überzeugen." zeigt dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer mit Wichtigtuerei versuchte, seine mangelnden Fachkenntnisse zu überspielen.
  • "...immer ein toleranter Mitarbeiter." lässt in der Regel auf einen unangenehmen Arbeitnehmer schließen
  • "...konnte stets zum besseren Betriebsklima beitragen.../ ...war aufgrund seiner Geselligkeit bei den Mitarbeitern beliebt." schließt auf einen Alkoholkunsum und/ oder "Tratschtante" hin.
  • "...ausgeprägtes Einfühlvermögen in Probleme seiner Kollegen/ innen." lässt auf das Haben/ Vorhaben sexueller Beziehungen mit anderen Mitarbeitern schließen.
  • "... war stets zuverlässig und erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend." hat zu bedeuten, dass für den Arbeitnehmer selbständiges Arbeiten ein "Fremdwort" war und seine Tätigkeit nicht korrekt ausgeführt hat.
  • "Der Arbeitnehmer war stets pünktlich." kann entweder im Zeugnis stehen, weil es nichts anderes Positives zu schreiben gab oder der Arbeitnehmer nahm es wiederholt mit der Pünktlichkeit nicht so genau.
  • "Der Arbeitnehmer scheidet zum ... aus." ohne Angabe von Gründen für das Ausscheiden, schließt es auf eine verhaltensbedingte Kündigung.
  • "...wurde das Beschäftigungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelößt." ohne jegliche Zusätze lässt dieser Wortlaut darauf schließen, dass der Arbeitnehmer noch schnell gekündigt hat, bevor die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen worden wäre.
Wurde im Arbeitszeugnis vermerkt, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigte, ist hier von einem sehr zuverlässigen Mitarbeiter auszugehen. Steht hingegen nur vermerkt, dass der Arbeitnehmer Aufgaben zur Zufriedenheit erledigte, kann man nur von ausreichenden Leistungen ausgehen.
Sollte solch eine Bemerkung im Zeugnis nicht auftauchen, lässt dies zuverlässig auf mangelhafte bis ungenügende Leistungen des Arbeitnehmers schließen.

Zwischenzeugnis

Der Arbeitnehmer muss nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses warten, um ein Zeugnis zu erhalten. Will sich der Arbeitnehmer um einen anderen Arbeitsplatz bewerben, kann er ein Zwischenzeugnis erhalten.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes muss aber nicht immer der Grund sein. Ein Ersuchen wegen eines Zwischenzeugnisses kann dem Arbeitgeber auch signalisieren, dass der Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung anstrebt.
Andererseits ist es auch ratsam, sich ein Zwischenzeugnis vom alten Chef ausstellen zu lassen, wenn ein Wechsel in der Chefetage ansteht. Meist kann der neue Chef die Leistungen des Arbeitnehmers besser und sachlicher beurteilen.



Zeugnisklage

Weigert sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen oder sind im Zeugnis zu unrecht Tatsachen erfasst, die den Arbeitnehmer in ein schlechtes Licht rücken, so kann der Arbeitnehmer beim Amtsgericht mit einer Zeugnisklage dagegen vorgehen.
Der Arbeitnehmer kann nur auf Richtigstellung oder Erteilung eines strong>Arbeitszeugnisses klagen. Er ist in keiner Weise dazu berechtigt, dem Arbeitgeber vorzuschreiben, wie das Arbeitszeugnis zu formulieren ist.
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