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Steuerrecht » Aussergewöhnliche Belastung

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die dem Steuerzahler zusätzlich und zwangsläufig entstehen und die ihn stärker belasten, als die überwiegende Mehrheit von Steuerpflichtigen gleichen oder zumindest ähnlichen Einkommens, gleicher oder ähnlicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes. Sie finden Anwendung im § 33 EStG.
Wichtig ist das Wort "zwangsläufig", denn es bedeutet, dass man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen den entstandenen Kosten nicht entziehen kann. Dazu zählen zum Beispiel Tod, Krankheit, ein Unfall oder Unwetterschäden. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens bei unbegrenzt Einkommenssteuerpflichtigen werden die Außergewöhnlichen Belastungen steuermindernd angerechnet.
Eine Voraussetzung ist hierfür, dass die Kosten selbst getragen wurde.Erstattungen, beispielsweise von Krankenkasse etc. werden bei den Aufwendungen gegengerechnet.



Bis zu welcher Höhe sind Außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht unbegrenzt abzugsfähig. Ein Teil, der sich zumutbare Belastung nennt, mindert den Abzug.
Den zumutbaren Teil können Sie der Tabelle entnehmen. Sie richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) und den familieren Verhältnissen.

Gesamtbetrag der Einkünfte in EUR bis 15.340 über 15.340 bis 51.130 über 51.130
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

a) nach § 32a Abs. 1,

b) nach § 32a Abs. 5 oder 6     (Splitting-Tarif)

EStG zu berechnen ist.




5 %

4 %




6 %

5 %




7 %

6 %
bei Steuerpflichtigen mit

a) einem oder zwei Kindern

b) drei oder mehr Kindern



2 %

1 %


3 %

1 %


4 %

2 %

Da sich diese Kosten im Voraus immer schlecht ab- und einschätzen lassen, empfiehlt es sich, sämtliche Belege, zum Beispiel auch solche über Selbstbeteiligungen an Arzneikosten, sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren, denn wer kann schon absehen, ob nicht die Zumutbarkeitsgrenze im Laufe des Jahres überschritten wird.
Außergewöhnliche Belastungen sind also eigentlich Aufwendungen, die zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören und somit nicht den Charakter der Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben haben.

Vom Finanzamt werden akzeptiert:

Außergewöhnliche Belastungen bei einem Berufswechsel

Die anfallenden Kosten bei einem Berufswechsel können dann abgesetzt werden, wenn Sie Ihren alten Beruf aus gesundheitlichen Gründen, dazu zählt zum Beispiel auch ein Unfall oder eine Allergie, aufgeben müssen. Zusätzlich akzeptiert das Finanzamt jährlich bis zu 920 EUR - bei auswärtiger Unterbringung sogar bis 1227 EUR - als so genannte Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung.

Außergewöhnliche Belastungen bei Tod

Wenn ein naher Angehöriger stirbt übernimmt der Staat zu Teilen die Kosten für die Beerdigung. Das beinhaltet die Kosten für Todesanzeigen, für den Sarg, die Kränze, Grabgebüren, die Grabstätte und den Grabstein. Nicht inbegriffen sind Kosten für die Trauerkleidung oder das Traueressen, das Selbe gilt für Umbettungskosten, Grabpflegekosten, die Erneuerung des Grabmals und die Anreisekosten zur Beerdigung.



Außergewöhnliche Belastungen bei einer Geburt oder Krankheit

Bei Geburt oder Krankheit anfallende Kosten können abgesetzt werden. Dazu zählen Krankentransport, Hebamme und die Kosten für den Arzt - vorausgesetzt, die Erstattung der Krankenkasse oder sonstige Beihilfe wird vorher abgezogen.
Von Vorteil ist hier: Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers unter 358 EUR sind steuerfrei, solange sie im Zeitraum von drei Monaten vor der Geburt bis drei Monaten nach der Geburt geleistet wurden. Wenn Vater und Mutter berufstätig sind, verdoppelt sich der Freibetrag.

Außergewöhnliche Belastungen durch Scheidung

Generell können Scheidungskosten, bzw. Kosten die unmittelbar mit einer Ehescheidung zusammenhängen, abgesetzt werden. Dazu zählen auch Kosten, die Folgeregelungen einer Scheidung betreffen, wie zum Beispiel Kosten für das Sorgerechtverfahren oder Detektivkosten, die sich auf einen Unterhaltsprozess beziehen.
Davon ausgenommen, also nicht absetzbar, sind Kosten für eine Namensänderung, Umzugs- und Einrichtungskosten und die Kosten für die Aufwendungen des Getrenntlebens.
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