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Sozialrecht / Öffentliches Recht » Bundesausbildungsförderungsgesetz | BAföG

Das BaföG dient jungen Menschen dazu, eine qualifizierte Ausbildung
unabhängig von sozialer Stellung und finanzieller Situation zu gewährleisten.
Wer BaföG beantragen möchte, sollte sich drei Fragen stellen:
  • Erfülle ich die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
  • Ist meine Ausbildung überhaupt förderfähig?
  • Deckt mein eigenes Einkommen sowie mein Vermögen oder das Einkommen und Vermögen meiner Eltern oder meines Ehepartners nicht den Ausbildungsbedarf?
Ausbildungsförderung wird bewilligt für den Besuch an folgenden Bildungsstätten:
  • Haupt-, Real- und Gesamtschule, Gymnasium und Berufsfachschule ab Klasse 10
  • Fach- und Fachoberschulklassen
  • Abendhauptschule, -Realschule, Berufsaufbauschule, Abendgymnasium und Kollegs
  • Höhere Fachschule und Akademie
  • Hochschulen


Wer hat Anspruch auf BaföG?

Anspruch auf Leistung hat allgemein jeder, der ein bestimmtes Höchstalter unterschreitet, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und über die richtige Eignung verfügt.
Das heißt:
Die Ausbildung wird nur unterstützt, wenn sie vor Beendigung des 30. Lebensjahrs begonnen wurde und die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er sein Ausbildungsziel auch erreicht.

Wie und wo kann man BAföG beantragen?

Der Antrag auf Ausbildungsförderung ist ausschließlich schriftlich unter Benutzung der vorgegebenen Formblätter einzureichen. Diese Formblätter sind in allen Ämtern für Ausbildungsförderung frei erhältlich und können im Internet hier unter Formulare ausgedruckt werden. Anträge sollten unbedingt beim dafür zuständigen Amt abgegeben werden:
  • Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern bzw. das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt für alle Schüler und Schülerinnen
  • Studentenwerk der jeweiligen Hochschule für Studenten und Studentinnen
  • Das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende an Akademien, Höheren Fachschulen, Kollegs und Abendgymnasien

Wie lange wird BaföG gewährt?

Wie lange die Ausbildungsförderung geleistet wird, hängt von der Art der Ausbildung ab:
Schülerinnen und Schüler erhalten so lange BaföG, wie sie die Ausbildungsstätte besuchen. Die Förderung besteht auch in unterrichtsfreier Zeit und beim Wiederholen einer Klasse.
Für Besucher des Abendgymnasiums gilt: sobald die Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht, regelmäßig während der letzten drei Schulhalbjahre, wird Ausbildungsförderung gezahlt.
Die Förderungshöchstzeit für Studierende ergibt sich aus der angegebenen Regelstudienzeit der gewählten Fachrichtung. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen müssen zur Fortsetzung der Förderung ab dem fünften Semester Leistungsnachweise erbringen.

Freibeträge

Je nach Ausbildungsstätte bleiben vom Einkommen des Auszubildenden zunächst zwischen 112 Euro und 215 Euro anrechnungsfrei.
Bis monatlich 350 Euro brutto können anrechnungsfrei hinzuverdient werden von:
Auszubildenden an Hochschulen, Höheren Fachschulen, Akademien, Kollegs, Abendgymnasien und Fachschulklassen, an denen eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt ist.
Bis monatlich 271 Euro brutto können anrechnungsfrei hinzuverdient werden von:
Auszubildenden an Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Abendhauptschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Bis monatlich 219 Euro brutto können anrechnungsfrei hinzuverdient werden von:
Auszubildenden an weiterführenden, allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen und in Fach- und Oberschulklassen, deren besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
Einkünfte aus Ausbildungsverhältnissen, wie zum Beispiel einem Praktikum, werden ohne Abzug von Freibeträgen angerechnet, sie mindern die Förderung in voller Höhe.
Der Freibetrag verändert bzw. erhöht sich auf 1800 Euro, wenn der Auszubildende verheiratet ist und/oder Kinder hat.
Vermögen, die ein Auszubildender besitzt, müssen bis auf eine Rücklage von 5.200 Euro für die Ausbildung vollständig eingesetzt werden.



Elternunabhängiges BaföG

Das Einkommen der Eltern bleibt nur in Ausnahmefällen unberücksichtigt:
  • bei Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs
  • wenn der Wohnort der Eltern unbekannt ist oder die Eltern im Ausland wohnen und dort rechtlich oder tatsächlich daran gehindert werden, den Unterhalt im Inland zu leisten
  • bei einer fünfjährigen Erwerbstätigkeit vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bei Beginn der Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres
  • bei Vorausgehen einer dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung und anschließender dreijähriger Erwerbstätigkeit – kürzere Ausbildungszeiten müssen durch längere Erwerbstätigkeit ausgeglichen werden.
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