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Doppelte Haushaltsführung - Voraussetzungen
Eine Doppelte Haushaltsführung liegt ausschließlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand betreibt, arbeitet und auch dort übernachtet.Die Anzahl der Übernachtungen ist nicht relevant, es darf sich jedoch nicht um eine Dienstreise handeln.
Das Beziehen einer Zweitwohnung muss beruflich veranlasst sein, sei es durch eine Versetzung, Wechsel des Arbeitsplatzes oder Neuaufnahme an einem anderen Ort. Liegt eine Ehegemeinschaft vor, so können beide Ehepartner eine Doppelte Haushaltsführung haben, sofern Jeder für sich eine Zweitwohnung außerhalb des eigenen Hausstandes unterhält.
Definition - Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand liegt nur dann vor, wenn die Zweitwohnung nach den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers eingerichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt.Es muss der Mittelpunkt der Lebensinteressen gegeben sein, jedoch ist der Arbeitnehmer dort nicht zu einem hauswirtschaftlichen Leben verpflichtet.
Liegt zwischen Wohnung und Zweitwohnung eine größere Entfernung, was bei Doppelter Haushaltsführung im Ausland gegeben ist, muss mindestens eine Heimfahrt pro Kalenderjahr, bei weit entfernten Ländern mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
Eigener Hausstand liegt nicht vor Nach einer Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2004, können Arbeitnehmer, die keinen eigenen Haustand betreiben, keine Doppelte Haushaltsführung mehr geltend machen.
Liegt bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand aber eine Einsatzwechseltätigkeit vor, an dessen Ort der Arbeitnehmer auch übernachtet, finden die Richtlinien der Doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand und Einsatzwechseltätigkeit für einen Zeitraum von drei Monat Anwendung.
Abzug notwendiger Mehraufwendungen Nach Abschnitt 43 (6-10) LStR ist der zeitlich unbegrenzte Abzug für notwendige Mehraufwendungen gegeben, sofern die Beschäftigung am selben Ort stattfindet.
Abzug von Fahrtkosten oder Telefonkosten Bei Beginn und bei Ende der Doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer Reisekosten nach Abschnitt 38 (1) LStR sowie notwendige Nebenkosten nach Abschnitt 40a LStR geltend machen.
Der Arbeitnehmer kann eine Heimfahrt pro Woche mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend machen. Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderungen und Flugstrecken. Nach Abschnitt 33 (1) LStR sind in diesem Fall die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Wurde dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, so können keine Fahrtkosten geltend gemacht werden (Abschnitt 43 (11) Satz 15 Nr. 1 LStR). Der Arbeitnehmer kann anstatt der Wöchentlichen Heimfahrt ein Ferngespräch mit einer zum Hausstand gehörenden Person geltend machen. Nach Abschnitt 43 (6-11) LStR kann dieses mit einer Dauer von 15 Minuten zum günstigsten Tarif angesetzt werden.
Verpflegungsmehraufwendungen
Verpflegungsmehraufwendungen können bei der Doppelten Haushaltsführung nach Abschnitt 39 (2) LStR wie folgt geltend gemacht werden:Bei inländischen Dienstreisen
- Mindestens 8 bis 14 Stunden Abwesenheit: 6 EUR
- Mindestens 14 bis 24 Stunden Abwesenheit: 12 EUR
- 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR
- (für Dienstreisen im Ausland gelten andere Pauschbeträge!)
Pro Kalendertag gilt jeweils der höchste Pauschbetrag.
Werden die Verpflegungsmehraufwendungen vom Arbeitgeber erstatten, so dürfen Sie in der Einkommensteuererklärung nicht mehr angesetzt werden.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zweitwohnung
Für die Zweitwohnung gibt es keine Pauschalierung, es können nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.Handelt es sich um eine Eigentumswohnung kommen noch Beträge für Absetzung für Abnutzung (AfA), Zinsen für Tilgung, diverse Reparaturkosten und Zweitwohnsteuer in Betracht.
Befindet sich die Zweitwohnung im Ausland, so kann bei der Doppelten Haushaltsführung für eine Übergangszeit von drei Monaten nach Bezug, ein Pauschbetrag pro Übernachtung angegeben werden. Dieser ist nach drei Monaten auf einen Betrag von 40 Prozent je Übernachtung zu kürzen.
Die Pauschalbeträge werden vom BMF in Tabellen bekannt gegeben. Innerhalb eines Jahres ist ein Wechsel von tatsächlichen Kosten zur Pauschalierung nicht möglich, sofern es sich um dieselbe Doppelte Haushaltsführung handelt.
Aufwendungen für den Umzug
Für den Umzug können nur die tatsächlichen Kosten in der Doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Hierzu kommt noch die Unkostenpauschale (ab 01.08.2004):- Ledige: 561 EUR
- Verheiratete: 1121 EUR
- jede weitere Person, nicht Ehegatte: 247 EUR