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Steuerrecht » Erbschaft und Schenkung

Der Tod ist immer ein unangenehmer Gedanke und wird oftmals soweit weg geschoben, wie nur möglich. Wer jedoch die Verteilung seines Nachlasses zu Lebzeiten nicht regelt, hinterlässt häufig Verwirrung und Streitigkeiten. Deshalb ist es wichtig zum einen überhaupt einen letzten Willen aufzusetzen, und zum anderen diesen auch in klarer Weise und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu verfassen.
Zu beachten dabei ist unbedingt, dass nach dem Erbrecht des BGB Erbe des Vermögens derjenige ist, der das Vermögen als Ganzes erbt. Es können also nur Nachlässe insgesamt (inklusive Schulden), jedoch niemals einzelne Gegenstände vererbt werden.
Sollen einzelne Gegenstände gewissen Leuten vererbt werden, tritt die so genannte Vermächtnisanordnung in Kraft, die jedoch ebenso testamentarisch festgelegt sein muss. Diese Vermächtnisanordnung zwingt den Erben, den Bedachten den gewissen Gegenstand bzw. die gewissen Gegenstände aus der Erbschaft zuzuwenden.



Testament oder Erbvertrag?

Wer seinen Nachlass noch zu Lebzeiten regelt kann ein Testament, oder einen Erbvertrag aufsetzten.

Das Testament kann notariell beurkundet sein, muss es aber nicht, während der Erbvertrag immer vom Notar beurkundet werden muss.

In Testamenten und Erbverträgen muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten, kann gesetzliche Erbteile abändern, Vermächtnisse oder Testamentvollstreckungen anordnen und zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen.

Ein Testament kann einzeln oder als gemeinschaftliches Testament aufgesetzt werden.
Das gemeinschaftlich aufgesetzte Testament steht jedoch nur Ehepartnern zu.

Wird das Testament nicht von einem Notar aufgesetzt, muss Folgendes beachtet werden:
  • Der gesamte testamentarische Text muss vom Testierenden von Hand geschrieben, mit ausreichender Orts- und Datumsangabe versehen und eigenhändig unterschrieben werden.
  • Sind mehrere Testamente vorhanden, so gilt immer das jüngste Datum.
  • Bei einem gemeinschaftlichen Testament muss ein Ehepartner den Text von Hand schreiben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und von beiden Ehepartnern eigenhändig unterschrieben werden.
Anders als beim Testament, können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag abschließen.
Der Erbvertrag ist kostengünstiger als ein notarielles Testament, da er nicht in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes aufgenommen werden muss.
Zusätzlich ist der Erbvertrag flexibler und individueller festzulegen.
Zwar können die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen nur mit dem Einverständnis beider Vertragspartner geändert oder ergänzt werden, nach dem Tode eines Vertragspartners gar nicht mehr, doch kann im Erbvertrag eine spätere einseitige Änderung der Verfügung vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung nicht gewollt ist.

Pflichtteil

Weder im Testament, noch in einem Erbvertrag, können Pflichtteilsrechte missachtet werden.
Recht auf einen Pflichtteil haben in der Regel die Kinder des Erblassers und bei Kinderlosigkeit die Eltern des Erblassers, nicht jedoch dessen Geschwister und der Ehegatte.
Zumeist betrifft der Pflichtteil eine Geldzahlung, die aus dem Nachlass entrichtet wird. Dieser Betrag entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten und macht diesen somit nicht zu einem Miterben des Nachlasses, der berechtigt ist, die Inbesitznahme oder Verwaltung des Nachlasses zu regeln. Dieser Pflichtteil wird nicht automatisch anerkannt, sondern muss vom Pflichtteilsberechtigten beantragt werden. Der Anspruch greift dann ein, wenn der Berechtigte entweder gar Nichts oder weniger als den Pflichtteil erhalten soll.

Gesetzliche Erbfolge

Wird zu Lebzeiten kein vor dem Gesetz bestehendes Testament angefertigt oder entscheidet ein Richter, dass auf Grund einer besonders unklaren Fassung keine richterliche Auslegung mehr möglich ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Hierzu teilt das BGB die Erben in eine Rangfolge, von erster Ordnung bis fünfter bzw. fernerer Ordnung ein:
Erben erster Ordnung sind sämtliche Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkelkinder etc.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, so treten an deren Stelle die Abkömmlinge der Eltern, also die Geschwister, in Ausnahmefällen auch die Nichten und Neffen des Erblassers. Sind allerdings keine Abkömmlinge vorhanden, erbt der überlebende Teil alleine.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers bzw. beim Tod derselben dessen Abkömmlinge. Sind die Großeltern bereits verstorben und bestehen keinerlei Abkömmlinge, fällt der ihnen eigentlich zustehende Erbteil an das andere Großelternpaar und dessen Abkömmlinge. Die Erbfolge orientiert sich hierbei allerdings an der Rangfolge der Erben zweiter Ordnung.
Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Leben noch alle acht Urgroßeltern, wird das Erbe zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt. Lebt kein Urgroßelternteil mehr, erbt derjenige Abkömmling der Urgroßeltern, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt war.
Erben der fünften und ferneren Ordnung sind bei unseren derzeitigen Lebenserwartungen mehr eine theoretische als eine praktische Regelung und sind aus diesen Gründen eher unerheblich.
Stirbt ein Erblasser ohne Testament und ohne Verwandte, Ehegatte oder Lebenspartner, tritt der Staat in die Erbenstellung ein. Der Fiskus kann das Erbe nicht ausschlagen, jedoch erbt er auch keine Schulden des Erblassers.

Erbschaftsteuer

Die Höhe der Erbschaftsteuer hängt maßgeblich von der Steuerklasse des Beerbten ab. Hierzu werden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse 1
Ehegatte, Kinder oder Stiefkinder und deren jeweilige Abkömmlinge und Eltern bzw. Großeltern.
Steuerklasse 2
Eltern, Voreltern bei Schenkungen, Geschwister und deren Abkömmlinge, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.
Steuerklasse 3
Hier fallen alle Erben drunter, die in den ersten beiden Steuerklassen nicht erwähnt wurden.



Freibeträge

Der verbliebene Ehegatte kann bis zu 307.000 Euro steuerfrei erben, bis zu 205.000 Euro erben Kinder, Stiefkinder und Enkel, im Sinne der
Steuerklasse 1.
Urenkel, Eltern und (Ur-) Großeltern erhalten steuerfrei maximal 51.200 Euro, für Nichten und Neffen, Geschwister und Stiefeltern, Schwiegerkinder oder -Eltern und den geschiedenen Ehepartner, also bei Personen der Steuerklasse 2, gilt ein jeweiliger Freibetrag von 10.300 Euro.
Für alle übrigen beerbten Personen, die somit in die Steuerklasse 3 fallen, sind maximal 5.200 Euro steuerfrei zu erhalten.
Zusätzlich besteht für den Ehegatten und die Kinder des Erblassers ein besonderer Versorgungsfreibetrag, der bei Ehepartnern 256.000 Euro und bei den Kindern von 10.300 bis zu 52.000 Euro, sofern sie das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, beträgt.
Weiter werden sachliche Freibeträge für bestimmte Vermögensgegenstände gewährt, die wiederum von den ermittelten Steuerklassen abhängig sind:
So erhalten Personen der Steuerklasse 1 einen Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro für Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke. Weitere 10.300 Euro für andere bewegliche körperliche Gegenstände wie Schmuck, Autos oder Musikinstrumente.
Personen der Steuerklassen 1 und 2 erhalten einen Freibetrag in Höhe von 10.300 Euro für Hausrat einschließlich Wäsche, Kleidungsstücken und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen.

Schenkung

Will der Erblasser seinen Erben die Steuer ersparen, kann der Erblasser diese maximal alle zehn Jahre mit einer Schenkung in Höhe des Steuerfreibetrags bedenken. Durch diese verfrühte Aufteilung des Vermögens noch zu Lebzeiten können unter anderem Pflichtteile eingeschränkt werden.
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