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Schulden - Was tun?
Für Privatpersonen gibt es zwei Arten, sich von vorhandenen Schulden zu befreien.Zum einen die Verbraucherinsolvenz und zum anderen die Restschuldbefreiung.
Natürliche Personen können ein vereinfachtes Verfahren beantragen, das sog. Verbraucherinsolvenzverfahren.
Hierbei wird in zwei Sparten unterschieden:
- Schuldenbereinigungsplan
- Vereinfachtes Verfahren
Schuldenbereinigungsplan
Bei diesem Verfahren muss der Schuldner alle Möglichkeiten der Schuldenbereinigung darstellen. Der Schuldenbereinigungsplan samt Vermögensübersicht wird dann den Gläubigern vom Insolvenzgericht übergeben.Diese haben dann einen Monat Zeit, über den Plan zu entscheiden. Sollte der Schuldenbereinigungsplan mindestens 50 Prozent der Gläubiger entsprechen, die auch die Summenmehrheit der gesamten Ansprüche haben, gilt er als genehmigt.
Über den Schuldenbereinigungsplan wird dann richterlich entschieden.
Sollte jedoch ein Gläubiger, im Verhältnis zu anderen Gläubigern, durch den Schuldenbereinigungsplan zu sehr benachteiligt oder wirtschaftlich schlechter, als beim Insolvenzverfahren gestellt sein, tritt der Schuldbefreiungsplan nicht in Kraft.
Ist der Plan aber von den benannten Gläubigern angenommen, wird kein Insolvenzverfahren eingereicht.
Mit den Ansprüchen wird dann anhand des Schuldenbereinigungsplanes verfahren.
Hierzu stehen dem Schuldner Optionen wie Ratenzahlung, Stundung etc. zur Verfügung.
Bis hierhin verläuft das Verfahren außergerichtlich, jedoch muss zwingend die Hilfe einer Schuldenberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Dies ist erforderlich, da nur diese Institutionen oder Personen berechtigt sind, im Fall des Scheiterns dieses Planes, eine Bescheinigung darüber auszustellen.
Insolvenzverfahren
Sollten sich die benannten Gläubiger über den Schuldenbereinigungsplan nicht einig sein, findet das Insolvenzverfahren statt, für welches aber vereinfachte Regeln gelten; das Verbraucherinsolvenzverfahren. Voraussetzung ist, dass nicht mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind.Das Gericht bestellt jetzt einen Insolvenzverwalter, welcher das Vermögen des Schuldners verwerten soll.
Sollten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch Verbindlichkeiten bestehen, bietet sich allen natürlichen Personen die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu beantragen.
Restschuldbefreiung
Sollte dem Schuldner eine Restschuldbefreiung gewährt werden, muss er sich für die nächsten sechs Jahre (Wohlverhaltsperiode) an gewisse Auflagen halten:- Zahlung des pfändbaren Anteils des Einkommens an einen Treuhänder
- Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder, damit keine Gläubiger bevorzugt behandelt werden
- Alle Einkünfte müssen offen gelegt werden
- Einkünfte aus Erbschaften müssen dem Treuhänder zu 50 Prozent zufließen
- Änderung von Arbeits- oder Wohnort mitteilen
- Bei Arbeitslosigkeit um jede zumutbare Tätigkeit bemühen
Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag der Gläubiger verwehrt werden, wenn:
- Der Schuldner aufgrund einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde
- Wenn falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse gemacht wurden, um Leistungen und Kredite bzw. einen Minikredit zu erhalten oder um Zahlungen auszusetzen
- Wenn der Schuldner Vermögen verschwendet hat und somit unnötige Schulden machte
- Wenn Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt wurden
- Wenn der Schuldner binnen der letzten zehn Jahre eine Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese in der gleichen Frist versagt wurde