Kinder, Kinderzuschlag
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Sozialrecht / Öffentliches Recht » Kinderzuschlag

Was ist der Kinderzuschlag?

Seit dem 01.01.2005 steht gering verdienenden Familien eine weitere Förderung zu - der so genannte Kinderzuschlag. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem weiterhin bestehenden Kindergeld.

Gedacht ist diese Förderung für Eltern, die aus ihrem Einkommen den eigenen Unterhalt bestreiten können, jedoch nicht den der Kinder. So soll vermieden werden, dass die Eltern auf Bezug des ALG II angewiesen sind. Ob ein Anspruch auf Bezug des Kinderzuschlags besteht richtet sich folglich nach dem Einkommen der Eltern.



Wer bekommt den Kinderzuschlag?

Ein Bezug des Kinderzuschlags kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Kindergeld vorliegt. Ferner dürfen weder Sozialhilfe, Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II bezogen werden.
Darüber hinaus müssen die Kinder minderjährig sein und dürfen sich nicht in der Ausbildung befinden oder arbeitslos sein.
Die Berechnung der Einkommensgrenzen zum Bezug des Kinderzuschlags geschieht wie folgt.

Die Einkommensgrenzen bei Kinderzuschlag

Zunächst gibt es eine Mindesteinkommensgrenze. Diese richtet sich nach der Höhe der Regelleistung des ALG II bzw. des Sozialgelds und liegt in den alten Bundesländern bei EUR 345,00 und in den neuen Bundesländern bei EUR 311,00 pro Monat.
Für Elternpaare werden zweimal 90 Prozent dieser Beträge festgesetzt, also EUR 622,00 bzw. EUR 596,00.
Hierzu addiert werden die anteiligen Kosten für den Wohnbedarf der Kinder, sprich für Unterkunft und Heizung.

Dies geschieht zu folgenden Teilen (berechnet von der Wammiete):
1 Kind => allein erziehend: 77% - Elternpaar: 83%
2 Kinder => allein erziehend: 63% - Elternpaar: 71%
3 Kinder => allein erziehend: 53% - Elternpaar: 62%
4 Kinder => allein erziehend: 45% - Elternpaar: 55%
5 Kinder => allein erziehend: 40% - Elternpaar: 50%

Die Einkommenshöchstgrenze errechnet sich aus der Einkommensmindestgrenze zuzüglich des Gesamtkinderzuschlags.

Höhe und Bezugsdauer des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag beträgt bis zu EUR 140,00 pro Kind und Monat.
Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet, der sich nach dem Einkommen der Eltern, der Mindesteinkommensgrenze und der Anzahl der Kinder richtet. Kinderzuschlag wird für maximal 36 Monate gezahlt.
Dieser Zeitraum kann allerdings unterbrochen werden, wenn kein Bedarf gegeben ist.
Zuzüglich zum Kinderzuschlag kann oftmals auf Wohngeld beantragt werden.



Der Antrag auf Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Antragstellung ist auch rückwirkend möglich.

Den Antrag auf Kinderzuschlag gibt es auch online bei der Agentur für Arbeit unter:
www.arbeitsagentur.de
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