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Wirtschaftsrecht » Mahnverfahren

Es gibt einige Dinge die man wissen und beachten sollte, wenn man ein Mahnverfahren einleiten möchte. Zunächst einmal ist das Mahnverfahren billiger als eine Klage und es ist auf jegliche Geldforderungen anzuwenden. Außerdem ist kein Rechtsanwalt nötig.



Wann eignet sich ein Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren eignet sich vor allem für den sogenannten "faulen Zahler", der gegen die Forderungen keinerlei Einwände entgegen zu bringen hat und der Zahlung voraussichtlich nachkommen wird.

Wann eignet sich ein Mahnverfahren nicht?

Wenn zu erwarten ist, dass der Antragsgegner Widerspruch gegen die Forderungen einlegen wird, ist von einem Mahnverfahren abzuraten. Hier ist eine Klage von voneherein effektiver.
Ist die Adresse des Schuldners unbekannt oder nicht sicher, ist ebenfalls von einem Mahnverfahren abzusehen, da zugeschickte Mahnbescheide ungültig werden. Handelt es sich um höhere Streitwerte, muss ziemlich sicher mit einem Widerspruch gerechnet werden, auch hier ist eine Klage von vorneherein sinnvoller.

Was sind die Voraussetzungen für ein Mahnverfahren?

Der Schuldner muss sich in Zahlungsverzug befinden, die Leistung des Schuldners muss nach § 286 BGB fällig sein. Ein Schuldner kommt dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt. Bei Entgeltrechnungen tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungseingang bzw. Zahlungsaufforderung ein (gesetzliche Regelform), soweit nichts Anderes vereinbart ist. Für alle anderen Rechnung ist eine Mahnung nötig, um den Schuldner in Verzug zu setzen.

Wie läuft ein Mahnverfahren ab?

Der Gläubiger stellt einen Antrag für einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht (Amtsgericht des Gläubigers). Nach Zahlung der Amtskosten durch den Antragssteller verschickt das Amtsgericht einen Mahnbescheid an den Schuldner mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen auf den Mahnantrag zu reagieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder Zahlung noch Widerspruch, wird ein Vollstreckungsbescheid an den Schuldner geschickt. Auf diesen Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner wiederum 14 Tage Zeit, Einspruch zu erheben und damit die mögliche Zwangsvollstreckung in ein Streitverfahren vor Gericht umzuwandeln.

Was passiert bei einem Widerspruch?

Wird innerhalb der gegebenen Frist schriftlichWiderspruch beim zuständigen Amtsgericht gegen den Antrag eingelegt, geht das Mahnverfahren in ein Streitverfahren vor Gericht mit ausgiebiger Anhörung über.

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