Familienrecht » Scheidung
Voraussetzungen für eine Scheidung
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der § 1565 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sagt, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und auch nicht mehr herstellbar ist.Es müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Ehepartner leben nachweislich getrennt voneinander
- Das eheliche Leben muss von mindestens einem Partner ausdrücklich abgelehnt werden
Wann lebt man getrennt voneinander?
Nach dem § 1567 des BGB leben die Ehegatten getrennt voneinander, wenn eine häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und mindestens ein Ehepartner diese nicht erkennbar herstellen will. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtlich beraten lassen.Dabei spielt es keine Rolle, ob eine räumliche Trennung vorliegt, oder nicht. Sollte noch die Wohnung oder Haus gemeinsam genutzt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Zimmer müssen untereinander (separat) aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Badezimmer, Toilette und Küche.
- Getrennt muss auch geschehen:
» Einkäufe
» Pflege der Wäsche
» Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
Wann gilt eine Ehe als gescheitert?
Der § 1566 BGB sagt aus, dass eine Ehe gescheitert ist, sobald man ein Jahr getrennt voneinander lebt und beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder ein Ehepartner dem Antrag des Anderen zustimmt.Sobald die Ehepartner mehrere Jahre voneinander getrennt leben, ist diese Voraussetzung gegeben.
Fristen zur Scheidung
Je nachdem, wie die Scheidung der Ehepartner untereinander verläuft, gibt es verschiedene Fristen.Scheidung unter einem Jahr
Nach dem 1565 Abs. 2 muss dem Antragsteller die Fortführung der Ehe unzumutbar sein, wenn er nicht die Frist von einem Jahr abwarten kann. Sie kann nur geschieden werden, wenn die Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt, auch wenn schon eine räumliche Trennung vorliegt. Dazu reicht es aber nicht aus, dass nur Unstimmigkeiten oder Streit herrschen. Der Antragsteller muss die Unzumutbarkeit nachweisen. Es gibt entsprechende Urteile mit Begründungen, die diese Situation nachweisen.Scheidung nach einem Jahr
Geben die Eheleute an, ein Jahr getrennt gelebt zu haben, kann die Ehe geschieden werden. Entweder müssen beide Eheleute der Scheidung zustimmen oder der Ehepartner stimmt dem Antrag des Antragstellers zu. Dies kann nicht stillschweigend geschehen sondern muss ausdrücklich bekannt gegeben.Darüber hinaus müssen sich die Ehepartner einig sein, wie es mit dem Sorgerecht für Kinder und deren Unterhalt aussieht. Des Weiteren, ob Unterhaltsansprüche unter den Ehepartnern selbst geltend gemacht werden und was mit der ehelichen Wohnung und dem Hausrat passiert.
Scheidung nach drei Jahren
Willigt der Ehepartner dem Antragsteller nicht zur Scheidung ein, kann die Ehe trotzdem geschieden werden. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ehepartner mindestens drei Jahre voneinander getrennt gelebt haben. Damit gilt die Ehe als gescheitert, ohne dass der Antragsteller in der Beweislast liegt (§ 1566 (2) BGB.Härteklausel / Härtefall
Diese Klausel steht im § 1568 BGB und besagt, dass trotz drei jährigem Getrenntleben die Ehe nicht geschieden wird.Dazu muss aber die Voraussetzung gegeben sein, dass die Scheidung, trotz Scheitern der Ehe, eine unzumutbare Härte für aus der Ehe stammende, minderjährige Kinder wäre. Des Weiteren wird die Ehe nicht geschieden, wenn die Scheidung für den Ehepartner des Antragstellers, aufgrund außergewöhnlicher Umstände, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Wie wird eine Ehe geschieden?
Die Ehe kann nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden, so besagt es der § 1564 BGB. Mit Rechtskraft des Urteils gilt die Ehe als aufgelöst.Unterhalt
Sofern der Ehegatte nach der Scheidung der Ehe nicht für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann, hat er Anspruch auf Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten (§1569 BGB).