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Familienrecht » Unterhalt

Unterhalt - Anspruch

Nach § 1602 Absatz 1 des BGB ist nur derjenige unterhaltsberechtigt, der nicht für sich selbst sorgen kann. Außerdem lautet § 1601: „Verwandte in klarer Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Folgende Fragen müssen dabei geklärt werden: Wann hat wer vollständigen Unterhaltsanspruch? Wie hoch ist dieser Anspruch? Wer muss was zahlen?



Unterhalt für minderjährige Kinder

Da minderjährige Kinder (ausgenommen Lehrlinge) kein eigenes Vermögen bzw. Einkommen besitzen, haben sie grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Ehepaare finanzieren in der Regel den Unterhalt des Kindes aus der Familienkasse, der Kindesunterhalt muss nicht gesondert ausgerechnet werden.
Dieser Umstand ändert sich im Falle einer Trennung oder Scheidung. Das Kind lebt bei einem Elternteil, während der andere Elternteil sein Besuchsrecht wahrnimmt. Damit werden auch die Unterhaltspflichten getrennt: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet nur den so genannten Betreuungsunterhalt, der andere Elternteil, dem das Besuchsrecht eingeräumt wurde, muss den Barunterhalt, den finanziellen Unterhalt, bezahlen. Ausnahmen bestehen, wenn das Einkommen des Barunterhaltzahlers das des betreuenden Elternteils weit unterschreitet. In diesem Fall wird der betreuende Elternteil ebenfalls zu finanziellem Unterhalt verpflichtet. Hält sich das Kind sowohl bei dem einen, als auch dem anderen Elternteil auf, wird der Unterhalt aus Zahlungen von beiden Seiten zusammengesetzt.

Unterhalt für volljährige Kinder

Doch auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, nämlich so lange, wie sie sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befinden. Schüler von Hauptschule, Realschule oder Gymnasium bekommen, auch wenn sie wiederholen müssen, Unterhalt bis zur Beendigung der schulischen Ausbildung. Auch Lehrlinge sind Unterhaltsberechtigt, müssen ihren Lehrlingslohn jedoch gegen Unterhaltszahlungen verrechnen. Für Studenten gilt: sie bekommen während der Regelstudienzeit Unterhalt und dürfen bis zum 2. oder 3. Fachsemester die Studienrichtung wechseln, ohne dass ihr Anspruch erlischt. Eine Promotion wird nicht mehr unterstützt, ebenso muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Studiums eine Erwerbstätigkeit vorliegen. Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf eine Finanzierung einer Ausbildung. Ausnahmen sind, wenn die Ausbildung abgebrochen wird, weil die Fähigkeiten nicht ausreichen und wenn nach der Lehre ein auf die Lehre bezogenes Studium begonnen wird. In beiden Fällen bleiben die Unterhaltsansprüche voll bestehen. Die Unterhaltshöhe bezieht sich, sofern das Kind unverheiratet ist und unter 21 Jahre alt und im Haus eines Elternteils wohnt, auf die Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Unterhalts hängt also demnach vom Einkommen der Eltern ab. Ist ein Kind volljährig und lebt nicht mehr im Haus der Eltern, beträgt der Unterhaltsbedarf 600 Euro. Ist das volljährige Kind bereits verheiratet, so ist zunächst der Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser arbeitslos, ebenso wie das volljährige Kind, entsteht erneut ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

Seit 1998 wird übrigens zwischen ehelichen und unehelichen Kindern nicht mehr unterschieden. Die Düsseldorfer Tabelle legt die Richtlinien für die Berechnung des Kinder- und Ehegattenunterhalts fest. In dieser Tabelle kann anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen der zu zahlende Unterhalt abgelesen werden.



Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt gliedert sich in zwei verschiedene Bereiche: Während der Trennung gibt es den Trennungsunterhalt, nach der Scheidung den nachehelichen Unterhalt. Auf den Trennungsunterhalt hat immer der Ehepartner Anspruch, der ein geringeres Einkommen als der andere Ehepartner hat. Nach der Trennung und mit der Scheidung erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt, es muss ein Antrag auf nachehelichen Unterhalt, möglichst schnell, gestellt werden. Anspruch auf diesen nachehelichen Unterhalt hat ein Ehepartner nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Anträge, die erst eingereicht werden, wenn der Bedarf (mitunter nach Jahren) da ist, werden nicht berücksichtigt. Als unterhaltsbedürftig zählt auch, wer zwar seinen Lebensunterhalt selbst finanziert, den in der Ehe gelebten Lebensstandart jedoch nicht mehr erreichen kann.

Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs, sowohl bezüglich der Kinder als auch der Ehegatten, kommt es entscheidend auf die unterhaltsrelevanten Einkommen der Eltern an. Das unterhaltsrelevante Einkommen entspricht nicht dem steuerlichen Nettoeinkommen, sondern dem Einkommen abzüglich Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten, Schulden, und Kindesunterhalt.
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