Sozialrecht / Öffentliches Recht » Widerspruch | Widerspruchsverfahren
Bedeutung des Widerspruches
Das Widerspruchsverfahren hat im Verwaltungsrecht eine wichtige Bedeutung.Zum einen ist der Widerspruch als Vorverfahren in der Regel Vorraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht.
Eine Ausnahme hiervon besteht in vielen Fällen in Niedersachsen. Hier wurde das Widerspruchsverfahren größtenteils abgeschafft. (» weitere Informationen)
Zum anderen lassen sich oftmals ergangene Bescheide im Wege des Widerspruchs aufheben, was ggf. wesentlich schneller zum Ziel führt als eine Klage.
Formvorschriften des Wiederspruchs
Der Widerspruch ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hierbei muss der Widerspruch nicht zwingend als solcher bezeichnet werden.Fristen für den Widerspruch
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben.Sofern die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid falsch oder gar nicht erteilt worden ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres erhoben werden.
Zur Fristberechnung werden die Regeln des Zivilrechts herangezogen. Allerdings gilt ggf. die so genannte "Drei - Tages - Fiktion", wonach ein durch eine Verwaltungsbehörde per Post oder eingeschriebenen Brief versandtes Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt.
Wirkung des Widerspruchs
Grundsätzlich hat die Einlegung des Widerspruchs eine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann. Dies ist besonders wichtig, da grundsätzlich auch aus einem rechtswidrigen Verwaltungsakt vollstreckt werden kann.Gegen den sofortigen Vollzug kann man sich per Antrag zum Verwaltungsgericht wenden. Dieses kann dann ggf. die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wieder herstellen. Die Behörde entscheidet nach Erhebung des Widerspruchs über dessen Begründetheit.
Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm im Wege eines so genannten Abhilfebescheids ab. In diesem Fall ist das Widerspruchsverfahren für den Bürger in den meisten Fällen kostenfrei. Auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werden übernommen, sofern dieser notwendig war.
Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für unbegründet, gibt sie den Fall in der Regel an die nächsthöhere Behörde weiter. Diese so genannte Widerspruchsbehörde prüft dann die Sache und erlässt im Falle der Ablehnung des Widerspruchs einen so genannten Widerspruchsbescheid. Dieser ist zu begründen. Außerdem ergeht eine Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Widerspruchs, welche, außer im Sozialrecht, in der Regel der Bürger zu tragen hat.